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Sondervorschrift 370

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 370, Kapitel 3.3.

Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, das eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschliesslich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes oder b) Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschliesslich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes, das bei den Prü-fungen gemäss Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Siehe auch UN-Nummer 1942. Diese Eintragung darf nicht für Ammoniumnitrat verwendet werden, für das in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung vorhanden ist, einschliesslich Ammoniumnitrat in einem Ge-misch mit Heizöl (ANFO) oder einer der handelsüblichen Sorten von Ammoniumnitrat.

Stoffe mit Sondervorschrift 370