Sondervorschrift 403
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 403, Kapitel 3.3.
Unter diese Eintragung fallende Membranfilter aus Nitrocellulose mit einem Nitrocellulose-Gehalt von höchstens 53 g/m2 und einer Nitrocellulose-Nettomasse von höchstens 300 g je Innenverpackung unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie sind mit Zwischenlagen aus Papier von mindestens 80 g/m2 verpackt, die zwischen jeder Schicht von Nitrocellulose-Membranfiltern angeordnet sind; b) sie sind so verpackt, dass die Ausrichtung der Nitrocellulose-Membranfilter und der Zwischenlagen aus Papier in einer der folgenden Konfigurationen beibehalten wird: (i) dicht gewickelte Rollen, die in Kunststofffolie von mindestens 80 g/m2 oder Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurchlässigkeit von höchstens 0,1 % gemäss der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind; (ii) Blätter, die in Pappe von mindestens 250 g/m2 oder in Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurch-lässigkeit von höchstens 0,1 % gemäss der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind; (iii) Rundfilter, die in Scheibenhaltern oder Verpackungen aus Pappe von mindestens 250 g/m2 oder einzeln in Beuteln aus Papier und Kunststoff von insgesamt mindestens 100 g/m2 verpackt sind.