
MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse
ADR 2025 · Klasse 4.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 4.1
- Klassif.
- F1
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 4.1
- Beförd.-Kat.
- 2 (E)
- Klasse
- 4.1
- Klassifizierungscode
- F1
- Verpackungsgruppe
- II
- Gefahrzettel
- 4.1

- Begrenzte Mengen
- 1 kg
- Freigestellte Mengen
- E2
- Verpackungsanweisungen
- P411
- Zusammenpackung
- MP11
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 237
Die Membranfilter einschliesslich der Papiertrennblätter und der Überzugsund Verstärkungswerkstoffe usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I Prüfreihe 1 a) beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen der Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2 festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, nicht den für entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unterliegen.
SP 286
Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind.
SP 403
Unter diese Eintragung fallende Membranfilter aus Nitrocellulose mit einem Nitrocellulose-Gehalt von höchstens 53 g/m2 und einer Nitrocellulose-Nettomasse von höchstens 300 g je Innenverpackung unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie sind mit Zwischenlagen aus Papier von mindestens 80 g/m2 verpackt, die zwischen jeder Schicht von Nitrocellulose-Membranfiltern angeordnet sind; b) sie sind so verpackt, dass die Ausrichtung der Nitrocellulose-Membranfilter und der Zwischenlagen aus Papier in einer der folgenden Konfigurationen beibehalten wird: (i) dicht gewickelte Rollen, die in Kunststofffolie von mindestens 80 g/m2 oder Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurchlässigkeit von höchstens 0,1 % gemäss der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind; (ii) Blätter, die in Pappe von mindestens 250 g/m2 oder in Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurch-lässigkeit von höchstens 0,1 % gemäss der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind; (iii) Rundfilter, die in Scheibenhaltern oder Verpackungen aus Pappe von mindestens 250 g/m2 oder einzeln in Beuteln aus Papier und Kunststoff von insgesamt mindestens 100 g/m2 verpackt sind.