Sondervorschrift 664
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 664, Kapitel 3.3.
Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks be-fördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein. Additivierungseinrichtungen: – sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks; – bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind; – umfassen Umschliessungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft aussen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen zum Anschliessen von Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften: a) Bau der Umschliessungsmittel (i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z. B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen. (ii) Bei einer dauerhaften Befestigung aussen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind: Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke: Werkstoff Mindestwanddickea rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm andere Stähle 3 mm Aluminiumlegierungen 4 mm Aluminium, 99,80 % rein 6 mm a Wenn die Umschliessungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Aussenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen. Schweissarbeiten müssen gemäss dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausnahme, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweissnähte andere geeignete Methoden angewendet werden dürfen. (iii) Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es sich um Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen. b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4. c) Verwendung von Umschliessungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschliessungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. d) Prüfung von Additivierungseinrichtungen Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Ab-satz a) (ii) müssen die Umschliessungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur einer äusseren Sichtprüfung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden. Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR. e) Beförderungspapier Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäss Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe «AD-DITIVIERUNGSEINRICHTUNG» hinzugefügt werden. f) Schulung der Fahrzeugführer Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäss Abschnitt 8.2.1 für die Beförderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive. g) Anbringen von Grosszetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Grosszetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäss Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additive nicht beeinflusst.