Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 3
UN 1268

ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.

ADR 2025 · Klasse 3 · 4 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
3
Klassif.
F1
Verp.-Gruppe
I
Gefahrzettel
3
Beförd.-Kat.
1 (D/E)

Variante 1 — Verpackungsgruppe I

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
I
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
664
Begrenzte Mengen
500 ml
Freigestellte Mengen
E3
Verpackungsanweisungen
P001
Zusammenpackung
MP7 MP17
Tankanweisung
T11
Sondervorschriften Tank
TP1 TP8
Tankcodierung
L4BN
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
1 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S20
Gefahrnummer
33
Freimenge
20 kg/L

Variante 2 — Verpackungsgruppe II: ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
640C 664
Begrenzte Mengen
1 L
Freigestellte Mengen
E2
Verpackungsanweisungen
P001
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T7
Sondervorschriften Tank
TP1 TP8 TP28
Tankcodierung
L1,5BN
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S20
Gefahrnummer
33
Freimenge
333 kg/L

Variante 3 — Verpackungsgruppe II: ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
640D 664
Begrenzte Mengen
1 L
Freigestellte Mengen
E2
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02 R001
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T7
Sondervorschriften Tank
TP1 TP8 TP28
Tankcodierung
LGBF
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S20
Gefahrnummer
33
Freimenge
333 kg/L

Variante 4 — Verpackungsgruppe III

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
664
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 LP01 R001
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T4
Sondervorschriften Tank
TP1 TP29
Tankcodierung
LGBF
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
3 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
V12 S2
Gefahrnummer
30
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 640

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: «Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Grossbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.

SP 664

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks be-fördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein. Additivierungseinrichtungen: – sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks; – bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind; – umfassen Umschliessungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft aussen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen zum Anschliessen von Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften: a) Bau der Umschliessungsmittel (i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z. B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen. (ii) Bei einer dauerhaften Befestigung aussen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind: Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke: Werkstoff Mindestwanddickea rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm andere Stähle 3 mm Aluminiumlegierungen 4 mm Aluminium, 99,80 % rein 6 mm a Wenn die Umschliessungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Aussenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen. Schweissarbeiten müssen gemäss dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausnahme, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweissnähte andere geeignete Methoden angewendet werden dürfen. (iii) Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es sich um Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen. b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4. c) Verwendung von Umschliessungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschliessungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. d) Prüfung von Additivierungseinrichtungen Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Ab-satz a) (ii) müssen die Umschliessungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur einer äusseren Sichtprüfung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden. Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR. e) Beförderungspapier Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäss Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe «AD-DITIVIERUNGSEINRICHTUNG» hinzugefügt werden. f) Schulung der Fahrzeugführer Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäss Abschnitt 8.2.1 für die Beförderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive. g) Anbringen von Grosszetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Grosszetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäss Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additive nicht beeinflusst.

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