
FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)
ADR 2025 · Klasse 3 · 6 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 3
- Klassif.
- F1
- Verp.-Gruppe
- I
- Gefahrzettel
- 3
- Beförd.-Kat.
- 1 (D/E)
Variante 1 — Verpackungsgruppe I
Variante 2 — Verpackungsgruppe II: FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
Variante 3 — Verpackungsgruppe II: FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Variante 4 — Verpackungsgruppe III
Variante 5 — Verpackungsgruppe III: FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
Variante 6 — Verpackungsgruppe III: FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Sondervorschriften
SP 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SP 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe» und «Farbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, ätzend, entzündbar» und «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, entzündbar, ätzend» und «Farbzubehörstoffe, ent-zündbar, ätzend» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Druckfarbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Druckfarbe» und «Druckfarbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten.
SP 640
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: «Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Grossbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.
SP 650
Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befördert werden. Zu-sätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II und für die UN-Nummer 3082 dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden: a) Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfällen, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen. b) Die Abfälle dürfen in flexiblen Grosspackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein. c) Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Grosspackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpackungen und Grosspackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer reprä-sentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind. d) Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Grosscontainern ist zugelassen. Abfälle, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, dürfen mit Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, vermischt und in dasselbe Fahrzeug oder denselben Container verladen werden. Bei einer solchen gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UN-Nummer 1263 zuzuordnen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden. e) Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 mit der (den) entsprechenden UN-Nummer(n) wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, (D/E)»; «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II, (D/E)»; «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, III, (-)» oder «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, VG III, (-)».