Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 3
UN 1263

FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)

ADR 2025 · Klasse 3 · 6 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
3
Klassif.
F1
Verp.-Gruppe
I
Gefahrzettel
3
Beförd.-Kat.
1 (D/E)

Variante 1 — Verpackungsgruppe I

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
I
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
163 367 650
Begrenzte Mengen
500 ml
Freigestellte Mengen
E3
Verpackungsanweisungen
P001
Zusammenpackung
MP7 MP17
Tankanweisung
T11
Sondervorschriften Tank
TP1 TP8 TP27
Tankcodierung
L4BN
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
1 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S20
Gefahrnummer
33
Freimenge
20 kg/L

Variante 2 — Verpackungsgruppe II: FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
163 367 640C 650
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E2
Verpackungsanweisungen
P001
Sondervorschriften Verpackung
PP1
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T4
Sondervorschriften Tank
TP1 TP8 TP28
Tankcodierung
L1,5BN
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S20
Gefahrnummer
33
Freimenge
333 kg/L

Variante 3 — Verpackungsgruppe II: FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
163 367 640D 650
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E2
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02 R001
Sondervorschriften Verpackung
PP1
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T4
Sondervorschriften Tank
TP1 TP8 TP28
Tankcodierung
LGBF
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S20
Gefahrnummer
33
Freimenge
333 kg/L

Variante 4 — Verpackungsgruppe III

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
163 367 650
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 LP01 R001
Sondervorschriften Verpackung
PP1
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T2
Sondervorschriften Tank
TP1 TP29
Tankcodierung
LGBF
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
3 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
V12 S2
Gefahrnummer
30
Freimenge
1000 kg/L

Variante 5 — Verpackungsgruppe III: FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
163 367 650
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P001 R001
Sondervorschriften Verpackung
PP1
Zusammenpackung
MP19
Beförderungskategorie
3 (E)
Sondervorschriften Beförderung
S2
Freimenge
1000 kg/L

Variante 6 — Verpackungsgruppe III: FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
163 367 650
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02 R001
Sondervorschriften Verpackung
PP1 BB4
Zusammenpackung
MP19
Beförderungskategorie
3 (E)
Sondervorschriften Beförderung
S2
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

SP 367

Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe» und «Farbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, ätzend, entzündbar» und «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, entzündbar, ätzend» und «Farbzubehörstoffe, ent-zündbar, ätzend» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Druckfarbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Druckfarbe» und «Druckfarbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten.

SP 640

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: «Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Grossbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.

SP 650

Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befördert werden. Zu-sätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II und für die UN-Nummer 3082 dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden: a) Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfällen, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen. b) Die Abfälle dürfen in flexiblen Grosspackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein. c) Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Grosspackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpackungen und Grosspackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer reprä-sentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind. d) Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Grosscontainern ist zugelassen. Abfälle, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, dürfen mit Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, vermischt und in dasselbe Fahrzeug oder denselben Container verladen werden. Bei einer solchen gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UN-Nummer 1263 zuzuordnen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden. e) Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 mit der (den) entsprechenden UN-Nummer(n) wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, (D/E)»; «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II, (D/E)»; «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, III, (-)» oder «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, VG III, (-)».

Verwandte Stoffe in Klasse 3