
PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
ADR 2025 · Klasse 3 · 5 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 3
- Klassif.
- F1
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 3
- Beförd.-Kat.
- 2 (D/E)
Variante 1 — Verpackungsgruppe II
Variante 2 — Verpackungsgruppe II: PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Variante 3 — Verpackungsgruppe III: PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
Variante 4 — Verpackungsgruppe III: PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
Variante 5 — Verpackungsgruppe III: PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Sondervorschriften
SP 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SP 640
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: «Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Grossbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.