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Lite Pro
Gefahrzettel 1.4
UN 0514

FEUERLÖSCHMITTEL- DISPERGIERVORRICH- TUNGEN

ADR 2025 · Klasse 1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
1
Klassif.
1.4S
Gefahrzettel
1.4
Beförd.-Kat.
4 (E)
Klasse
1
Klassifizierungscode
1.4S
Gefahrzettel
1.4 Gefahrzettel 1.4
Sondervorschriften
407
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P135
Zusammenpackung
MP23
Beförderungskategorie
4 (E)
Sondervorschriften Beförderung
CV1 CV2 CV3 S1
Freimenge
unbegrenzt

Sondervorschriften

SP 407

Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen sind Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten und dafür vorgesehen sind, bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) zu versprühen, und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten. Diese Gegenstände müssen versandfertig verpackt die Kriterien für die Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S erfüllen, wenn sie in Übereinstimmung mit der Prüf-reihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 geprüft werden. Die Vorrichtung muss entweder mit entfernten Auslöseeinrichtungen oder mit mindestens zwei unabhängigen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung befördert werden. Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen dürfen nur dann der Klasse 9, UN-Nummer 3559 zugeordnet werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind: a) die Vorrichtung erfüllt die Ausschlusskriterien des Absatzes 2.2.1.1.8.2 b), c) und d); b) das Löschmittel gilt in Übereinstimmung mit internationalen oder regionalen Normen (z. B. der Norm des nationalen Feuerschutzverbandes der Vereinigten Staaten von Amerika für ortsfeste Aerosol-Feuer-löschsysteme NFPA 2010) als sicher für normal genutzte Räume; c) der Gegenstand ist so verpackt, dass die Temperaturen an der Aussenseite des Versandstücks im Falle einer Auslösung 200 °C nicht überschreiten; d) diese Eintragung wird nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes4) verwendet. Diese Eintragung gilt nicht für «SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung», die in der Sondervorschrift 280 (UN-Nummer 3268) beschrieben sind.

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