
ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
ADR 2025 · Klasse 3 · 3 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 3
- Klassif.
- F1
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 3
- Beförd.-Kat.
- 2 (D/E)
Variante 1 — Verpackungsgruppe II
Variante 2 — Verpackungsgruppe II: ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Variante 3 — Verpackungsgruppe III: ALKOHOLE, N.A.G.
Sondervorschriften
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
SP 601
Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SP 640
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: «Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Grossbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.