Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 3
UN 2059

NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose

ADR 2025 · Klasse 3 · 4 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
3
Klassif.
D
Verp.-Gruppe
I
Gefahrzettel
3
Beförd.-Kat.
1 (B)

Variante 1 — Verpackungsgruppe I

Klasse
3
Klassifizierungscode
D
Verpackungsgruppe
I
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
28 198 531
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P001
Zusammenpackung
MP7 MP17
Tankanweisung
T11
Sondervorschriften Tank
TP1 TP8 TP27
Tankcodierung
L4BN
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
1 (B)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S14
Gefahrnummer
33
Freimenge
20 kg/L

Variante 2 — Verpackungsgruppe II: NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

Klasse
3
Klassifizierungscode
D
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
28 198 531 640C
Begrenzte Mengen
1 L
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T4
Sondervorschriften Tank
TP1 TP8
Tankcodierung
L1,5BN
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (B)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S14
Gefahrnummer
33
Freimenge
333 kg/L

Variante 3 — Verpackungsgruppe II: NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

Klasse
3
Klassifizierungscode
D
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
28 198 531 640D
Begrenzte Mengen
1 L
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02 R001
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T4
Sondervorschriften Tank
TP1 TP8
Tankcodierung
LGBF
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (B)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S14
Gefahrnummer
33
Freimenge
333 kg/L

Variante 4 — Verpackungsgruppe III

Klasse
3
Klassifizierungscode
D
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
28 198 531
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 LP01 R001
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T2
Sondervorschriften Tank
TP1
Tankcodierung
LGBF
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
3 (B)
Sondervorschriften Beförderung
V12 S2 S14
Gefahrnummer
30
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 28

Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdün-nungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet.

SP 198

Nitrocellulose, Lösungen mit höchstens 20 % Nitrocellulose, dürfen als Farbe, Druckfarbe bzw. Parfümerieerzeugnis befördert werden (siehe UN-Nummern 1210, 1263, 1266, 3066, 3469 und 3470).

SP 531

Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).

SP 640

Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: «Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Grossbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.

Verwandte Stoffe in Klasse 3