
UN 2291
BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G.
ADR 2025 · Klasse 6.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 6.1
- Klassif.
- T5
- Verp.-Gruppe
- III
- Gefahrzettel
- 6.1
- Beförd.-Kat.
- 2 (E)
- Klasse
- 6.1
- Klassifizierungscode
- T5
- Verpackungsgruppe
- III
- Gefahrzettel
- 6.1

- Begrenzte Mengen
- 5 kg
- Freigestellte Mengen
- E1
- Sondervorschriften Verpackung
- B3
- Zusammenpackung
- MP10
- Tankanweisung
- T1
- Sondervorschriften Tank
- TP33
- Tankcodierung
- SGAH L4BH
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 60
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 199
Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt und während einer Stunde bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen (siehe Norm ISO 3711:1990 «Bleichromat-Pigmente und Bleichromat/molybdat-Pigmente – An-forderungen und Prüfung»), gelten als nicht löslich und unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
SP 535
UN 1469 Bleinitrat, UN 1470 Bleiperchlorat, fest, und UN 3408 Bleiperchlorat, Lösung, sind Stoffe der Klasse 5.1.