Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 4.1
UN 2555

NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% WASSER

ADR 2025 · Klasse 4.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
4.1
Klassif.
D
Verp.-Gruppe
II
Gefahrzettel
4.1
Beförd.-Kat.
2 (B)
Klasse
4.1
Klassifizierungscode
D
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
4.1 Gefahrzettel 4.1
Sondervorschriften
28 394 541
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P406
Zusammenpackung
MP2
Beförderungskategorie
2 (B)
Sondervorschriften Beförderung
S14
Freimenge
333 kg/L

Sondervorschriften

SP 28

Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdün-nungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet.

SP 394

Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen.

SP 541

Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkoholoder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1.

Verwandte Stoffe in Klasse 4.1