
NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% ALKOHOL und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse
ADR 2025 · Klasse 4.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 4.1
- Klassif.
- D
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 4.1
- Beförd.-Kat.
- 2 (B)
- Klasse
- 4.1
- Klassifizierungscode
- D
- Verpackungsgruppe
- II
- Gefahrzettel
- 4.1

- Begrenzte Mengen
- 0
- Freigestellte Mengen
- E0
- Verpackungsanweisungen
- P406
- Zusammenpackung
- MP2
- Sondervorschriften Beförderung
- S14
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 28
Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdün-nungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet.
SP 394
Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen.
SP 541
Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkoholoder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1.