
STURMZÜNDHÖLZER
ADR 2025 · Klasse 4.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 4.1
- Klassif.
- F1
- Verp.-Gruppe
- III
- Gefahrzettel
- 4.1
- Beförd.-Kat.
- 4 (E)
- Klasse
- 4.1
- Klassifizierungscode
- F1
- Verpackungsgruppe
- III
- Gefahrzettel
- 4.1

- Sondervorschriften
- 293
- Begrenzte Mengen
- 5 kg
- Freigestellte Mengen
- E0
- Zusammenpackung
- MP11
- Freimenge
- unbegrenzt
Sondervorschriften
SP 293
Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt; b) Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombiniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden können; c) Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können; d) Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberflä-che durch Reibung entzündet werden können.