Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 8
UN 3066

FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)

ADR 2025 · Klasse 8 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
8
Klassif.
C9
Verp.-Gruppe
II
Gefahrzettel
8
Beförd.-Kat.
2 (E)

Variante 1 — Verpackungsgruppe II

Klasse
8
Klassifizierungscode
C9
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
8 Gefahrzettel 8
Sondervorschriften
163 367
Begrenzte Mengen
1 L
Freigestellte Mengen
E2
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02
Zusammenpackung
MP15
Tankanweisung
T7
Sondervorschriften Tank
TP2 TP28
Tankcodierung
L4BN
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
2 (E)
Gefahrnummer
80
Freimenge
333 kg/L

Variante 2 — Verpackungsgruppe III

Klasse
8
Klassifizierungscode
C9
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
8 Gefahrzettel 8
Sondervorschriften
163 367
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 R001
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T4
Sondervorschriften Tank
TP1 TP29
Tankcodierung
L4BN
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
3 (E)
Sondervorschriften Beförderung
V12
Gefahrnummer
80
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

SP 367

Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe» und «Farbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, ätzend, entzündbar» und «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, entzündbar, ätzend» und «Farbzubehörstoffe, ent-zündbar, ätzend» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Druckfarbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Druckfarbe» und «Druckfarbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten.

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