
FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
ADR 2025 · Klasse 6.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 6.1
- Klassif.
- T9
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 6.1
- Beförd.-Kat.
- 2 (D/E)
- Klasse
- 6.1
- Klassifizierungscode
- T9
- Verpackungsgruppe
- II
- Gefahrzettel
- 6.1

- Begrenzte Mengen
- 500 g
- Freigestellte Mengen
- E4
- Sondervorschriften Verpackung
- PP9
- Zusammenpackung
- MP10
- Sondervorschriften Tank
- TP33
- Tankcodierung
- SGAH
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 60
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 217
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
SP 601
Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.