

UN 3279
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
ADR 2025 · Klasse 6.1 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 6.1
- Klassif.
- TF1
- Verp.-Gruppe
- I
- Gefahrzettel
- 6.1 +3
- Beförd.-Kat.
- 1 (C/D)
Variante 1 — Verpackungsgruppe I
Variante 2 — Verpackungsgruppe II
Sondervorschriften
SP 43
Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müs-sen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11.2).
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
SP 315
Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in Absatz 2.2.61.1.8 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.