
UN 3319
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse- %, aber höchstens 10 Masse- % Nitroglycerin
ADR 2025 · Klasse 4.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 4.1
- Klassif.
- D
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 4.1
- Beförd.-Kat.
- 2 (B)
- Klasse
- 4.1
- Klassifizierungscode
- D
- Verpackungsgruppe
- II
- Gefahrzettel
- 4.1

- Begrenzte Mengen
- 0
- Freigestellte Mengen
- E0
- Zusammenpackung
- MP2
- Sondervorschriften Beförderung
- S14
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 28
Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdün-nungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet.
SP 272
Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150).
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.