Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 4.1
UN 3319

NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse- %, aber höchstens 10 Masse- % Nitroglycerin

ADR 2025 · Klasse 4.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
4.1
Klassif.
D
Verp.-Gruppe
II
Gefahrzettel
4.1
Beförd.-Kat.
2 (B)
Klasse
4.1
Klassifizierungscode
D
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
4.1 Gefahrzettel 4.1
Sondervorschriften
28 272 274
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P099 IBC99
Zusammenpackung
MP2
Beförderungskategorie
2 (B)
Sondervorschriften Beförderung
S14
Freimenge
333 kg/L

Sondervorschriften

SP 28

Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdün-nungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet.

SP 272

Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150).

SP 274

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

Verwandte Stoffe in Klasse 4.1