
UN 3380
DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G.
ADR 2025 · Klasse 4.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 4.1
- Klassif.
- D
- Verp.-Gruppe
- I
- Gefahrzettel
- 4.1
- Beförd.-Kat.
- 1 (B)
- Klasse
- 4.1
- Klassifizierungscode
- D
- Verpackungsgruppe
- I
- Gefahrzettel
- 4.1

- Begrenzte Mengen
- 0
- Freigestellte Mengen
- E0
- Verpackungsanweisungen
- P099
- Zusammenpackung
- MP2
- Sondervorschriften Beförderung
- S14
- Freimenge
- 20 kg/L
Sondervorschriften
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
SP 311
Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäss Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung be-fördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt.
SP 394
Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen.