Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 8Gefahrzettel 3
UN 3470

FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschliesslich Farbver- dünnung und -lösemittel)

ADR 2025 · Klasse 8 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
8
Klassif.
CF1
Verp.-Gruppe
II
Gefahrzettel
8 +3
Beförd.-Kat.
2 (D/E)
Klasse
8
Klassifizierungscode
CF1
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
8 + 3 Gefahrzettel 8 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
163 367
Begrenzte Mengen
1 L
Freigestellte Mengen
E2
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02
Zusammenpackung
MP15
Tankanweisung
T7
Sondervorschriften Tank
TP2 TP8 TP28
Tankcodierung
L4BN
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2
Gefahrnummer
83
Freimenge
333 kg/L

Sondervorschriften

SP 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

SP 367

Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe» und «Farbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, ätzend, entzündbar» und «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, entzündbar, ätzend» und «Farbzubehörstoffe, ent-zündbar, ätzend» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Druckfarbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Druckfarbe» und «Druckfarbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten.

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