ADR-Code CV33
Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung (CV) nach ADR 2025.
Bem. 1. «Kritische Gruppe» ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegen- über einer vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homogen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositionspfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten. 2. «Öffentlichkeit» sind im Allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevölkerung, ausgenommen solche, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind. 3. «Beschäftigte» sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen Arbeitgeber beschäftigt sind und die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und Pflichten übernommen haben. (1) Trennung (1.1) Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten: a) von Beschäftigten in regelmässig benutzten Arbeitsbereichen: (i) gemäss nachstehender Tabelle A oder (ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten; Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müs- sen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden. b) von Personen der Öffentlichkeit in Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit regelmässigen Zugang hat: (i) gemäss nachstehender Tabelle A oder (ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger als 1 mSv pro Jahr erhalten; c) von unentwickelten Filmen und Postsäcken: (i) gemäss nachstehender Tabelle B oder (ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschränkt ist; und Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten, und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden. d) von anderen gefährlichen Gütern gemäss Abschnitt 7.5.2. Tabelle A Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen Summe der Transportkennzahlen nicht grösser als Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmässigen Zugang hat regelmässig benutzte Arbeitsbereiche 50 250 50 250 Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist 2 1 3 0,5 1 4 1,5 4 0,5 1,5 8 2,5 6 1,0 2,5 12 3 7,5 1,0 3 20 4 9,5 1,5 4 30 5 12 2 5 40 5,5 13,5 2,5 5,5 50 6,5 15,5 3 6,5 Tabelle B Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Sendungen mit der Aufschrift «FOTO» oder Postsäcken Gesamtzahl der Versandstücke nicht mehr als Summe der Transportkennzahlen nicht grösser als Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden Kategorie 1 2 4 10 24 48 120 240 GELB- GELB-II Mindestabstand in Metern 0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5 1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7 2 2 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9 4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13 8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18 1 10 10 1 2 3 4 7 9 14 20 2 20 20 1,5 3 4 6 9 13 20 30 3 30 30 2 3 5 7 11 16 25 35 4 40 40 3 4 5 8 13 18 30 40 5 50 50 3 4 6 9 14 20 32 45 (1.2) Versandstücke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten Abteilen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umverpackungen reserviert sind. (1.3) Ausser den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung sind in Fahrzeugen, in denen Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen. (2) Aktivitätsgrenzwerte Die Gesamtaktivität darf in einem Fahrzeug zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nachstehender Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Für SCO-III-Gegenstände dürfen die Grenzwerte der nachstehenden Tabelle C überschritten werden, vorausgesetzt, der Beförderungsplan ent- hält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau zu erreichen, das mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die Grenzwerte eingehalten worden wären. Tabelle C Aktivitätsgrenzwerte je Fahrzeug für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in Industrieversandstücken oder unverpackt Art des Stoffes oder Gegenstandes Aktivitätsgrenzwerte für Fahrzeuge LSA-I unbegrenzt LSA-II und LSA-III nichtbrennbare feste Stoffe unbegrenzt LSA-II und LSA-III brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase 100 A2 SCO 100 A2 (3) Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung (3.1) Die Sendungen sind sicher zu verstauen. (3.2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Um- verpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder gelagert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (3.3) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken, Umverpackungen und Containern anzuwenden: a) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschliesslicher Verwendung und von Sendungen von LSA-I- Stoffen ist die Gesamtzahl von Versandstücken, Umverpackungen und Containern in einem Fahrzeug so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug die in nachstehender Tabelle D aufgeführten Werte nicht überschreitet. b) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Aussenfläche des Fahrzeugs oder Containers an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m von der Aussenfläche des Fahrzeugs oder Containers an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausgenommen Sendungen unter ausschliesslicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Fahrzeugs in (3.5) b) und c) festgelegt sind. c) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Fahrzeug darf die in nachstehender Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten. Tabelle D Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Fahrzeug, die nicht unter ausschliesslicher Verwendung stehen Art des Containers oder Fahrzeugs Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder Fahrzeug Kleincontainer Grosscontainer Fahrzeug 50 50 50 Tabelle E Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Fahrzeug, die spaltbare Stoffe enthalten Art des Containers oder Fahrzeugs Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Fahrzeug nicht unter ausschliesslicher Verwendung unter ausschliesslicher Verwendung Kleincontainer Grosscontainer Fahrzeug 50 50 50 nicht zutreffend 100 100 (3.4) Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschliesslicher Verwendung befördert werden. (3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschliesslicher Verwendung befördert werden, folgende Werte nicht überschreiten: a) 10 mSv/h an keinem Punkt der Aussenflächen von Versandstücken oder Umverpackungen; sie darf 2 mSv/h nur überschreiten, wenn (i) das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter Routine-Beförderungsbedingungen den Zugang Unbefugter in das Innere der Umhüllung verwehrt, und (ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umverpackung so zu befestigen, dass deren Lage innerhalb der Umhüllung des Fahrzeugs während der Routinebeförderung unverändert bleibt, und (iii) während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen wird; b) 2 mSv/h an keinem Punkt der Aussenfläche des Fahrzeugs, einschliesslich der Dachund Bodenflä- chen, oder bei einem offenen Fahrzeug an keinem Punkt, der sich auf den von den äusseren Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Aussenfläche des Fahrzeugs befindet, und c) 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Aussenflä- chen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Fahrzeug befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den durch die äusseren Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen. (4) Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen (4.1) Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikali- tätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird. (4.2) Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Fahrzeug oder Container in Übereinstimmung mit oben stehender Tabelle E grösser ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten, oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird. (4.3) Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen: a) je Sendung ist nur eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 zugelassen; b) je Sendung ist nur ein gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) zugeordneter, zugelassener spaltbarer Stoff in Versandstücken zugelassen, es sei denn, im Zulassungszeugnis sind mehrere Stoffe zugelassen; c) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 c) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden; d) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 d) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 15 g spaltbaren Nukliden befördert werden; e) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 e) zugeordnete unverpackte oder verpackte spaltbare Stoffe müssen in einem Fahrzeug unter ausschliesslicher Verwendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden. (5) Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen (5.1) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmass der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das Versandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu verringern. (5.2) Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind. (5.3) Regelmässig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Fahrzeuge und Ausrüstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden. (5.4) Sofern in Absatz (5.5) nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 μSv/h aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wiederverwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt: a) die nicht festhaftende Kontamination überschreitet nicht die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte; b) die aus der festhaftenden Kontamination resultierende Dosisleistung an der Oberfläche ist nicht grösser als 5 μSv/h. (5.5) Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschliesslicher Verwendung eingesetzten Container oder Fahrzeuge sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und des vorstehenden Absatzes (5.4) nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur so lange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen ausschliesslichen Verwendung bleibt. (6) Sonstige Vorschriften Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
Stoffe mit Code CV33
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