Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 7X
UN 3321

RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

ADR 2025 · Klasse 7 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
7
Gefahrzettel
7X
Beförd.-Kat.
0 (E)
Klasse
7
Gefahrzettel
7X Gefahrzettel 7X
Sondervorschriften
172 317 325 336
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
siehe 2.2.7 und 4.1.9
Sondervorschriften Verpackung
siehe 4.1.9.1.3
Tankanweisung
T5
Sondervorschriften Tank
TP4
Tankcodierung
S2,65AN(+) L2,65CN(+)
Sondervorschriften Tankcodierung
TU36 TT7 TM7
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
0 (E)
Sondervorschriften Beförderung
CV33 S6 S11 S21
Gefahrnummer
70
Freimenge
keine

Sondervorschriften

SP 172

Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat: a) muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Kriterien für die Verpackungsgruppe der Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden; b) müssen die Versandstücke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Grosszettel (Placards) müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Güterbeförderungseinheiten angebracht werden; c) muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die offizielle Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt werden; d) müssen im Beförderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n) der Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse «7» in Klammern und, sofern eine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäss Absatz 5.4.1.1.1 d) angegeben werden. Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5.

SP 317

«Spaltbar, freigestellt» gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind.

SP 325

Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen.

SP 336

Ein einzelnes Versandstück mit nichtbrennbaren festen LSA-II- oder LSA-III-Stoffen darf bei Beförderung als Luftfracht höchstens eine Aktivität von 3000 A2 aufweisen.

Verwandte Stoffe in Klasse 7