Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 7X
UN 3332

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

ADR 2025 · Klasse 7 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
7
Gefahrzettel
7X
Beförd.-Kat.
0 (E)
Klasse
7
Gefahrzettel
7X Gefahrzettel 7X
Sondervorschriften
172 317
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
siehe 2.2.7 und 4.1.9
Sondervorschriften Verpackung
siehe 4.1.9.1.3
Beförderungskategorie
0 (E)
Sondervorschriften Beförderung
CV33 S6 S11 S12 S21
Gefahrnummer
70
Freimenge
keine

Sondervorschriften

SP 172

Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat: a) muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Kriterien für die Verpackungsgruppe der Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden; b) müssen die Versandstücke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Grosszettel (Placards) müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Güterbeförderungseinheiten angebracht werden; c) muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die offizielle Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt werden; d) müssen im Beförderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n) der Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse «7» in Klammern und, sofern eine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäss Absatz 5.4.1.1.1 d) angegeben werden. Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5.

SP 317

«Spaltbar, freigestellt» gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind.

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