Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 9
UN 3077

UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.

ADR 2025 · Klasse 9 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
9
Klassif.
M7
Verp.-Gruppe
III
Gefahrzettel
9
Beförd.-Kat.
3 (-)
Klasse
9
Klassifizierungscode
M7
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
9 Gefahrzettel 9
Sondervorschriften
274 335 375 601
Begrenzte Mengen
5 kg
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P002 IBC08 LP02 R001
Sondervorschriften Verpackung
PP12 B3
Zusammenpackung
MP10
Tankanweisung
T1 BK1 BK2 BK3
Sondervorschriften Tank
TP33
Tankcodierung
SGAV LGBV
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
3 (-)
Sondervorschriften Beförderung
V13 VC1 VC2 CV13
Gefahrnummer
90
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 274

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

SP 335

Gemische fester Stoffe, die nicht den Vorschriften des ADR unterliegen, und umweltgefährdender flüssiger oder fester Stoffe sind der UN-Nummer 3077 zuzuordnen und dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Güterbeförderungseinheit muss bei der Verwendung für die Beförderung in loser Schüttung flüssigkeitsdicht sein. Wenn zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit freie Flüssigkeit sichtbar ist, ist das Gemisch der UN-Nummer 3082 zuzuordnen. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes enthalten, wobei das Päckchen oder der Gegenstand jedoch keine freie Flüssigkeit enthalten darf, oder die weniger als 10 g eines umweltgefährdenden festen Stoffes enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

SP 375

Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzeloder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.

SP 601

Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

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