
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin
ADR 2025 · Klasse 3 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 3
- Klassif.
- D
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 3
- Beförd.-Kat.
- 2 (B)
- Klasse
- 3
- Klassifizierungscode
- D
- Verpackungsgruppe
- II
- Gefahrzettel
- 3

- Begrenzte Mengen
- 0
- Freigestellte Mengen
- E0
- Verpackungsanweisungen
- P099
- Zusammenpackung
- MP2
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 28
Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdün-nungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet.
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
SP 288
Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).