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Lite Pro
Gefahrzettel 3
UN 3065

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol

ADR 2025 · Klasse 3 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
3
Klassif.
F1
Verp.-Gruppe
II
Gefahrzettel
3
Beförd.-Kat.
2 (D/E)

Variante 1 — Verpackungsgruppe II

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E2
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02 R001
Sondervorschriften Verpackung
PP2
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T4
Sondervorschriften Tank
TP1
Tankcodierung
LGBF
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S20
Gefahrnummer
33
Freimenge
333 kg/L

Variante 2 — Verpackungsgruppe III: ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol

Klasse
3
Klassifizierungscode
F1
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
3 Gefahrzettel 3
Sondervorschriften
144 145 247
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 R001
Sondervorschriften Verpackung
PP2
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T2
Sondervorschriften Tank
TP1
Tankcodierung
LGBF
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
3 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
V12 S2
Gefahrnummer
30
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 144

Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

SP 145

Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.

SP 247

Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert werden: a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden, b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.

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