Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 3Gefahrzettel 8
UN 3469

FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbver- dünnung und -lösemittel)

ADR 2025 · Klasse 3 · 3 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
3
Klassif.
FC
Verp.-Gruppe
I
Gefahrzettel
3 +8
Beförd.-Kat.
1 (C/E)

Variante 1 — Verpackungsgruppe I

Klasse
3
Klassifizierungscode
FC
Verpackungsgruppe
I
Gefahrzettel
3 + 8 Gefahrzettel 3 Gefahrzettel 8
Sondervorschriften
163 367
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P001
Zusammenpackung
MP7 MP17
Tankanweisung
T11
Sondervorschriften Tank
TP2 TP27
Tankcodierung
L10CH
Sondervorschriften Tankcodierung
TU14 TE21
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
1 (C/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S20
Gefahrnummer
338
Freimenge
20 kg/L

Variante 2 — Verpackungsgruppe II

Klasse
3
Klassifizierungscode
FC
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
3 + 8 Gefahrzettel 3 Gefahrzettel 8
Sondervorschriften
163 367
Begrenzte Mengen
1 L
Freigestellte Mengen
E2
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T7
Sondervorschriften Tank
TP2 TP8 TP28
Tankcodierung
L4BH
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
S2 S20
Gefahrnummer
338
Freimenge
333 kg/L

Variante 3 — Verpackungsgruppe III

Klasse
3
Klassifizierungscode
FC
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
3 + 8 Gefahrzettel 3 Gefahrzettel 8
Sondervorschriften
163 367
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 R001
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T4
Sondervorschriften Tank
TP1 TP29
Tankcodierung
L4BN
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
3 (D/E)
Sondervorschriften Beförderung
V12 S2
Gefahrnummer
38
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

SP 367

Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe» und «Farbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, ätzend, entzündbar» und «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, entzündbar, ätzend» und «Farbzubehörstoffe, ent-zündbar, ätzend» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Druckfarbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Druckfarbe» und «Druckfarbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten.

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